Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte, bedingt durch die bei ihm bestehende Wahnsymptomatik und seinen mehrfach angstvoll-bedrohlichen Erlebnissen, kombiniert mit dem Gefühl, keine Hilfe von der Polizei zu bekommen und den Verfolgern ausgeliefert zu sein, sich letztlich in der Situation des störungstypischen «wehrlosen Ausgeliefertseins» befunden habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass beim Beschuldigten tatzeitaktuell ein gravierendes psychiatrisches Störungsbild vorgelegen habe.