Somit sei davon auszugehen - so die Gutachter weiter -, dass der Beschuldigte störungsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die wahnhafte Annahme, überall verfolgt, beobachtet und auch bedroht zu werden, zu hinterfragen und zu korrigieren. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte, bedingt durch die bei ihm bestehende Wahnsymptomatik und seinen mehrfach angstvoll-bedrohlichen Erlebnissen, kombiniert mit dem Gefühl, keine Hilfe von der Polizei zu bekommen und den Verfolgern ausgeliefert zu sein, sich letztlich in der Situation des störungstypischen «wehrlosen Ausgeliefertseins» befunden habe.