Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei in diesem Zusammenhang von einer wahnhaften Verarbeitung bzw. vom Bestehen einer wahnhaften Symptomatik auszugehen. Somit sei davon auszugehen - so die Gutachter weiter -, dass der Beschuldigte störungsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die wahnhafte Annahme, überall verfolgt, beobachtet und auch bedroht zu werden, zu hinterfragen und zu korrigieren.