Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei nicht eindeutig erklärbar, wie sich das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und den in die mehrfachen Tatgeschehen involvierten Personen gestaltet habe. Unabhängig hiervon sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bestimmte Ereignisse und Beziehungskonstellationen aufgrund seines gestörten Realitätsbezuges nicht in angemessener Weise habe verarbeiten können. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei in diesem Zusammenhang von einer wahnhaften Verarbeitung bzw. vom Bestehen einer wahnhaften Symptomatik auszugehen.