18). Zur Frage der Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit hielten die Gutachter im Speziellen fest, aus der Aktenlage gehe hervor, dass der Beschuldigte bereits seit mehreren Monaten mehrfach in Auseinandersetzungen mit J.________ und dem Straf- und Zivilkläger (und allenfalls anderen Personen) verstrickt gewesen sei. Nach den ihm vorgeworfenen Beschimpfungen am 17. Juli 2016 habe der Be-