16. Zur Schuldunfähigkeit Angesichts des Umstandes, dass die Feststellung, wonach der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten schuldunfähig war, für die Kammer nicht mehr zur Diskussion stand, würden sich weitergehende Ausführungen hierzu an und für sich erübrigen. Mit Blick auf die nachfolgend zu beurteilende Frage der Anordnung einer Massnahme werden hier die Überlegungen, welche zur Annahme der Schuldunfähigkeit führten (siehe pag. 1763 ff., S. 31 ff. der Urteilsbegründung), dennoch kurz zusammengefasst. Dr. med. F.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und Dr. med.