Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf. Der Tatbestand der (eventualvorsätzlichen) versuchten Körperverletzung ist damit erfüllt. Das Beweisergebnis hat gezeigt, dass der Beschuldigte die fragliche Auseinandersetzung initiiert hat. Eine rechtfertigende Notwehrsituation lag - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - offensichtlich nicht vor. Hingegen liegt ein Schuldausschliessungsgrund vor: Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB gewesen sei. Dieser Punkt ist rechtskräftig.