Jedenfalls hätte die Verwendung des Messers weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich eingetretenen zur Folge haben können (vgl. dazu oben: Die Verletzung unterhalb der Achselhöhle hätte bei tieferem Eindringen des Messers zu potenziell lebensgefährlichen Komplikationen [z.B. im Sinne von Blut und / oder Luft in der Brusthöhle, Blutverlust von aussen] führen können. In der Nähe der Stichverletzung befinden sich zudem wichtige Strukturen [Nerven, grosse Gefässe], deren Verletzung einen bleibenden Schaden zur Folge hätte haben können). Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf.