Die etlichen im IRM-Gutachten aufgeführten Verletzungen zeigen im Übrigen, dass es dem Beschuldigten in jenem Moment egal war, wo und wie er den Straf- und Zivilkläger genau treffen würde. Zudem konnte der Beschuldigte dies im Gerangel ohnehin nicht kontrollieren, zumal er offensichtlich aufgebracht war (nach seiner Vorstellung wollte der Straf- und Zivilkläger ihn ja töten). Jedenfalls hätte die Verwendung des Messers weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich eingetretenen zur Folge haben können (vgl. dazu oben: