29 haben kann, seinem Kontrahenten lediglich einige ungefährliche Stichverletzungen zuzufügen (so ist denn auch die Aussage des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu verstehen, wo er ausführte, zum Glück sei nichts Schlimmes passiert, der Straf- und Zivilkläger habe keine schwere Körperverletzung). Die etlichen im IRM-Gutachten aufgeführten Verletzungen zeigen im Übrigen, dass es dem Beschuldigten in jenem Moment egal war, wo und wie er den Straf- und Zivilkläger genau treffen würde.