Dennoch ging er mit einem Messer bewaffnet in eine tätliche Auseinandersetzung und hantierte mit diesem gegen den Körper (insb. Oberkörper) des Straf- und Zivilklägers. Wie er dabei das Messer hielt und wie er es konkret einsetzte, ist offen. Wer aber im Rahmen eines dynamischen Geschehens mit einem Messer in der Hand über eine gewisse Zeit mehrmals Stichbewegungen gegen den (Ober-)Körper seines Gegenübers macht und dieses auch tatsächlich mehrfach trifft, nimmt eine lebensgefährliche Verletzung in Kauf. Das Risiko einer solchen Verletzung war vorliegend derart hoch, dass der Beschuldigte nicht darauf vertraut