Mangels Erfolgseintritts stellt sich aber die Frage, ob in subjektiver Hinsicht von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass Messerstiche gegen den (Ober-)Körper einer Person lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben können. Dennoch ging er mit einem Messer bewaffnet in eine tätliche Auseinandersetzung und hantierte mit diesem gegen den Körper (insb. Oberkörper) des Straf- und Zivilklägers.