Es ist offensichtlich, dass der Straf- und Zivilkläger objektiv «lediglich» eine einfache Körperverletzung erlitt: Zwar musste der Straf- und Zivilkläger im Spital medizinisch versorgt werden, eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt und die Verletzungen sind ohne Folgeschäden ausgeheilt. Damit ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Mangels Erfolgseintritts stellt sich aber die Frage, ob in subjektiver Hinsicht von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist.