15. Subsumtion Es ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger im Rahmen der physischen Auseinandersetzung vom 16. Mai 2017 mit einem einhändig bedienbaren aufklappbaren Messer (Klingenlänge ca. 11 cm) diverse Verletzungen, insb. eine ca. 2 cm lange und ca. 7 mm weit klaffende Stichverletzung unterhalb der linken Achselhöhle, zufügte. Es ist offensichtlich, dass der Straf- und Zivilkläger objektiv «lediglich» eine einfache Körperverletzung erlitt: