14. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB: Versuchte schwere Körperverletzung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung korrekt dargestellt, es wird vorab darauf verwiesen (pag. 1759 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung). Dasselbe gilt bezüglich der theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Versuch (pag. 1760, S. 28 der Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist (nochmals) Folgendes zu erwähnen: