Die Kammer geht daher davon aus, dass die beiden Kontrahenten zufällig aufeinander getroffen sind, wobei es dann auf Initiative des Beschuldigten zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Angesichts des Umstandes, dass im Antrag der Staatsanwaltschaft lediglich von einer Verletzungszufügung anlässlich einer Auseinandersetzung gesprochen wird, kann vorliegend auch offen gelassen werden, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mit einer Stichbewegung die Verletzung unterhalb der linken Achsel genau zufügte, wobei vieles dafür spricht, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilklä-