Dies habe dann zu einem Handgemenge und anschliessend zu einer tätlichen Auseinandersetzung geführt; im Zuge dieser Auseinandersetzung sei das Opfer mit dem Messer verletzt worden. Die Kammer geht daher davon aus, dass die beiden Kontrahenten zufällig aufeinander getroffen sind, wobei es dann auf Initiative des Beschuldigten zu einer Auseinandersetzung gekommen ist.