27 Dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger aus einem Hinterhalt angegriffen hätte, wird ihm weder vorgeworfen noch lässt sich solches erstellen. So lässt sich denn auch bereits dem Anzeigerapport vom 25. August 2017 einzig entnehmen (vgl. pag. 320, Tatvorgehen), dass der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger aufeinander getroffen seien, worauf Ersterer ein Messer gezogen habe. Dies habe dann zu einem Handgemenge und anschliessend zu einer tätlichen Auseinandersetzung geführt;