Anlässlich dieser Auseinandersetzung, welche an mehreren eng zusammenliegenden Schauplätzen (Ufer, Wasser) stattfand, setzte der Beschuldigte ein einhändig bedienbares aufklappbares Messer (Klingenlänge ca. 11 cm) gegen den Straf- und Zivilkläger ein und fügte diesem so eine ca. 2 cm lange und ca. 7 mm weit klaffende Stichverletzung unterhalb der linken Achselhöhle am Brustkorb sowie weitere Verletzungen zu (vgl. die detaillierte Aufzählung im Antrag vom 8. Mai 2018). Die Verletzung unterhalb der Achselhöhle hätte bei tieferem Eindringen des Messers zu potenziell lebensgefährlichen Komplikationen (z.B. im Sinne von Blut und / oder