__» zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger. Anlässlich dieser Auseinandersetzung, welche an mehreren eng zusammenliegenden Schauplätzen (Ufer, Wasser) stattfand, setzte der Beschuldigte ein einhändig bedienbares aufklappbares Messer (Klingenlänge ca. 11 cm) gegen den Straf- und Zivilkläger ein und fügte diesem so eine ca. 2 cm lange und ca. 7 mm weit klaffende Stichverletzung unterhalb der linken Achselhöhle am Brustkorb sowie weitere Verletzungen zu (vgl. die detaillierte Aufzählung im Antrag vom 8. Mai 2018).