- in ein schlechtes Licht zu rücken resp. den Straf- und Zivilkläger als Angreifer, welcher zum wiederholten Male versucht habe (auch Frau J.________ habe dies schon versucht) ihn zu töten, darzustellen. Was den konkreten Vorfall an und für sich anbelangt, konnte er weder Details noch Einzelheiten nennen; er blieb bei der Schilderung des konkreten Vorfalls oberflächlich, verstrickte sich aber dennoch in etliche Widersprüche, welche er - auch auf Nachfrage hin - nicht aufzulösen vermochte.