Im Übrigen gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte auch immer wieder behauptete, der Straf- und Zivilkläger habe ihn drei Mal überfallen; in der oberinstanzlichen Verhandlung sprach er davon, der Straf- und Zivilkläger habe ihn einmal von hintern «getasert», bis er ohnmächtig geworden sei und ein anderes Mal habe er ihn von hintern «gesteinigt» (vgl. pag. 1991 Z. 30 ff.). Auch diese Angaben erscheinen abwegig und lebensfremd und finden in den Akten keinen Halt. Der Beschuldigte konzentrierte/versteifte sich darauf, den Straf- und Zivilkläger - und auch Frau J.________ - in ein schlechtes Licht zu rücken resp.