26 den Aussagen von J.________ und deren Vater ergibt sich jedenfalls das Bild eines Mannes, der zu Ausbrüchen gegenüber Frau J.________ und deren Vater neigte und Frau J.________ auch öffentlich durch unflätiges Vorgehen blossgestellt hat. Hierzu sei auch auf die eindrückliche Vorgeschichte verwiesen (vgl. oben Ziff. 6). Im Übrigen gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte auch immer wieder behauptete, der Straf- und Zivilkläger habe ihn drei Mal überfallen;