1690 Z. 45). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ging er weiter auch konkret zum Gegenangriff gegen Frau J.________ über, welche ihm gesagt haben soll, sie wolle Geld, sonst hetze sie den Araber auf ihn. Auch diese Aussage ergibt wenig Sinn, führte der Beschuldigte dann in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung doch selber aus, dass er kein Geld habe (pag. 1992 Z. 1 26). Zusammen mit