Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Straf- und Zivilkläger am fraglichen Abend in G.________ (Ortschaft) aufgehalten habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Straf- und Zivilkläger führte über alle Einvernahmen hinweg konstant aus, dass er damals auf dem Weg zu einer Pizzeria gewesen sei. Hinzu kommt, dass J.________ (Kollegin des Straf- und Zivilklägers) in G.________ (Ortschaft) wohnt. Auffallend ist schliesslich, wie der Beschuldigte bereits zu Beginn der ersten Einvernahme und dann fortlaufend immer wieder mit Gegenangriffen reagierte.