Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach der Straf- und Zivilkläger am fraglichen Ort auf ihn gewartet und dann angegriffen habe, ist nicht glaubhaft. Dass der Straf- und Zivilkläger, bewaffnet mit einem Veloschloss und einer Halskette, versucht haben soll, den Beschuldigten, welcher ein Messer auf sich trug und einen Hund mit sich führte, anzugreifen, ergibt wiederum keinen Sinn. Hätte der Strafund Zivilkläger tatsächlich beabsichtigt, den Beschuldigten anzugreifen, hätte er sich sicherlich mit geeigneteren Gegenständen bewaffnet. Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Straf- und Zivilkläger am fraglichen Abend in G.__