510 Z. 349 ff.). Die Angaben des Beschuldigten enthalten kaum Realitätskriterien und sind in keiner Weise glaubhaft. In der oberinstanzlichen Verhandlung führte er schliesslich im Übrigen selber aus, er habe sich nur gewehrt, den Straf- und Zivilkläger aber nicht verletzen wollen; zum Glück sei nichts Schlimmes passiert, der Straf- und Zivilkläger habe keine schwere Körperverletzung (pag. 1991 Z. 41 f.). Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach der Straf- und Zivilkläger am fraglichen Ort auf ihn gewartet und dann angegriffen habe, ist nicht glaubhaft.