502 Z. 76 ff.). Zu den Verletzungen des Straf- und Zivilklägers meinte der Beschuldigte im Übrigen, das sei ja nichts, das sei nicht einmal eine leichte Körperverletzung (pag. 509 Z. 306). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde dem Beschuldigten dann u.a. die Aussage der Zeugin Q.________ vorgehalten, wonach die beiden Männer im Wasser weitergekämpft resp. sich gegenseitig geboxt hätten, was er zunächst bestätigte, um sogleich anzufügen, er habe ihn nicht geboxt, der Straf- und Zivilkläger habe die ganze Zeit mit der Kette auf ihn geschlagen und sei auf ihn gesprungen (pag. 510 Z. 349 ff.).