25 seinen Angaben wollte der Straf- und Zivilkläger ihn töten. Dennoch will der Beschuldigte sein Messer in keiner Art und Weise gegen den Straf- und Zivilkläger eingesetzt haben. Dass sich der Straf- und Zivilkläger die Verletzungen mit dem Messer selber zugefügt haben soll (indem er ins Messer fiel, aufs Messer sprang resp. das Messer nahm und sich selber verletzte), erscheint sodann absurd. Die Frage, wie sich der Straf- und Zivilkläger selber verletzt haben solle, wenn er doch auf ihn gesprungen sei, konnte der Beschuldigte denn auch nicht beantworten (vgl. pag. 502 Z. 76 ff.).