Es ist offensichtlich, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er überhaupt nichts gemacht, sich nur gewehrt und der andere versucht habe, ihn wiederum zu töten, nicht stimmen. Dies kann aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Augenzeugen ausgeschlossen werden. Die Darstellung des Beschuldigten erscheint zudem abwegig und lebensfremd: Nach