502 Z. 64 f.). Eine weitere Variante lautete so: Als er (der Beschuldigte) mit dem Kopf unter Wasser gewesen sei, habe der Straf- und Zivilkläger seine Hand mit dem Messer genommen und sich die Verletzung selbst zugefügt (pag. 502 Z. 72 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dann relativierend aus, er vermute lediglich, dass der Straf- und Zivilkläger sich die Verletzungen selber zugefügt habe; gesehen habe er es nicht (pag. 1690 Z. 38 f.). Es ist offensichtlich, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er überhaupt nichts gemacht, sich nur gewehrt und der andere versucht habe, ihn wiederum zu töten, nicht stimmen.