Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, diese seien nicht glaubhaft. Zwar stimmen die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen in gewissen Teilen mit denjenigen des Strafund Zivilklägers überein (Einsatz eines Velos, einer Velokette und eines Schlüsselanhängers seitens des Straf- und Zivilklägers; zücken eines Messers seinerseits; gemeinsames Hinunterrollen in die O.________(Fluss) usw.). Anders als der Strafund Zivilkläger beschrieb der Beschuldigte aber von Beginn weg, dass er vom Straf- und Zivilkläger angegriffen worden sei.