459 Z. 52 f.). Schliesslich erwähnten beide Zeugen - in Übereinstimmung mit dem Straf- und Zivilkläger -, dass derjenige, welcher am Tatort zurückgeblieben sei, noch seine Schlüssel gesucht habe. Die Aussagen der beiden Zeugen stützen also - wie bereits oben erwähnt - eher die Version des Straf- und Zivilklägers als diejenige des Beschuldigten. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, diese seien nicht glaubhaft.