Die Zeugin Q.________ ging davon aus, dass es sich beim Beschuldigte um den Angreifer handeln musste, dies insbesondere deshalb, weil der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten immer wieder gesagt habe, er (der Beschuldigte) solle aufhören und der Beschuldigte - nachdem die Polizei verständigt worden war - einfach mit dem Velo davongegangen sei. Auch der Zeuge R.________ sagte aus, dass der Beschuldigte - nachdem er bemerkt habe, dass die Polizei bald da sein werde - einfach gegangen sei, als ob nichts gewesen wäre (pag. 459 Z. 52 f.).