Andererseits haben sie nicht den ganzen Vorfall von Anfang an mitbekommen. Dass Nebensächlichkeiten wie der Umstand, dass der Beschuldigte am Schluss der Auseinandersetzung sein Velo genommen und weg gefahren sei, übereinstimmend ausgesagt worden sind, sagt zur Qualität der Aussagen der Zeugen nichts aus. Ihre Aussagen belasten nicht nur den Beschuldigten, sondern ebenso den Straf- und Zivilkläger, wird doch von einem Gerangel, sich Packen etc. gesprochen. R.________ hat immerhin auch noch eine «Schere» in der Hand eines Kontrahenten (des Beschuldigten) feststellen können. Er bemerkte, dass beide Männer das Fahrrad hochgehoben hätten und es sei ein Gerangel entstanden.