_ sind - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - durchaus glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass beide nach bestem Wissen und Gewissen schilderten, was sie erlebt und was sie noch in Erinnerung hatten. Beide sind aber recht unpräzise Zeugen und haben - vielleicht auch unter dem Eindruck des plötzlich Erlebten - den Ablauf wenig genau schildern können. Dies liegt zum einen daran, dass sie relativ weit weg vom Geschehen standen. Andererseits haben sie nicht den ganzen Vorfall von Anfang an mitbekommen.