So erwähnte er beispielsweise, der Beschuldigte habe ihm das Messer zweimal in den Bauch gesteckt (pag. 535 Z. 321 f.) und sagte aus, unter Wasser habe er schon gedacht, dass er tot sei (pag. 524 Z. 56 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers hinsichtlich des groben Ablaufs des Geschehens (insb. auch hinsichtlich des Messereinsatzes) insgesamt glaubhaft sind, er seinen eigenen Tatbeitrag jedoch teils beschönigend und denjenigen des Beschuldigten etwas übertrieben dargestellt hat. Die Aussagen der beiden Zeugen R.________ und Q.________ sind - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - durchaus glaubhaft.