_, die von einer wechselseitigen Auseinandersetzung gesprochen haben (beide packten sich, Rangelei im Wasser etc.). Aufgrund der objektiven Beweismittel und den glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen ist ohne Weiteres erwiesen, dass auch der Straf- und Zivilkläger im Rahmen der Auseinandersetzung Schläge ausgeteilt hat und es ist offensichtlich, dass er versucht hat, seine eigene Rolle bei der Auseinandersetzung so zurückhaltend als möglich darzustellen. Auch ist in der Darstellung des Geschehens beim Straf- und Zivilkläger eine gewisse Aggravierungstendenz erkennbar: So erwähnte er beispielsweise, der Beschuldigte habe ihm das Messer zweimal in den Bauch gesteckt (pag.