23 als Abwehr dar, den Beschuldigten habe er aber keinesfalls geschlagen. Das widerspricht aber sowohl dem objektiv festgestellten Verletzungsbild (auch der Beschuldigte erlitt im Rahmen der Auseinandersetzung etliche - geringfügige - Verletzungen; vgl. das IRM-Gutachten vom 19. Mai 2017, pag. 431 f.) als auch den glaubhaften Aussagen der beiden Augenzeugen R.________ und Q.________, die von einer wechselseitigen Auseinandersetzung gesprochen haben (beide packten sich, Rangelei im Wasser etc.).