538 Z. 431) nichts zu ändern. Es handelt sich dabei nicht um eigentliche Widersprüche bezüglich des Kerngeschehens, sondern um Ungenauigkeiten, wie sie bei der Schilderung eines schnellen, dynamischen Geschehens durchaus vorkommen können. Etwas zu relativieren ist dagegen die pauschale Feststellung, wonach die Aussagen des Straf- und Zivilklägers - für sich allein betrachtet - insgesamt sehr glaubhaft seien. Der Straf- und Zivilkläger stellte seinen Beitrag nämlich in erster Linie