Schliesslich hat er den Beschuldigten - trotz des Vorgefallenen und der Vorgeschichte rund um die Drohungen und Beschimpfungen - auch nicht übermässig belastet. All dies spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers. Daran vermögen die Abweichungen in seinen Aussagen hinsichtlich der Dauer des «unter Wasser befindens» (vgl. einerseits pag. 535 Z. 332 f.: «vielleicht 10 Sekunden», und andererseits pag. 538 Z. 431: «vielleicht drei Minuten oder so» (pag. 538 Z. 431) nichts zu ändern.