535 Z. 346]). Die vom Straf- und Zivilkläger wiedergegebenen Gesprächsfetzen passen denn auch zur Vorgeschichte rund um die Drohungen und Beschimpfungen des Beschuldigten z.N. des Straf- und Zivilklägers und J.________ (vgl. oben Ziff. 6). Im Übrigen hat der Straf- und Zivilkläger konstant erwähnt, er habe zunächst gar nicht bemerkt, dass er mit dem Messer verletzt worden sei, das habe er erst später realisiert (vgl. etwa pag. 1683 Z. 40 f.). Schliesslich hat er den Beschuldigten - trotz des Vorgefallenen und der Vorgeschichte rund um die Drohungen und Beschimpfungen - auch nicht übermässig belastet.