der Beschuldigte habe das Messer in der rechten Hand gehalten; der Beschuldigte habe in einer Situation den Arm mit dem Messer in der Hand von vorn nach hinten geführt, ausgeholt und eine Halbkreisbewegung nach vorne gemacht [vgl. dazu oben die Zusammenfassung der Aussagen des Straf- und Zivilklägers]; in der Situation, als er das Velo genommen habe, habe er sich auf der Strasse befunden und der Beschuldigte am Rand der Strasse bzw. auf dem Rasen Richtung O.________(Fluss) [pag. 537 Z. 415] usw.). Es ist schwer vorstellbar, dass der Straf- und Zivilkläger diese Details, welche er im Wesentlichen immer gleich schilderte, erfunden haben soll.