Zur Schilderung des Straf- und Zivilklägers, wonach er - überraschend - angegriffen worden sei (nicht er sei der Angreifer gewesen), passt im Übrigen auch, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung «lediglich» ein Veloschloss, eine Schlüsselkette sowie ein Velo gegen den Beschuldigten einsetzte, d.h. Gegenstände, welche ihm zur Abwehr eines Angriffs eben gerade zur Verfügung standen, für einen geplanten Angriff aber grundsätzlich ungeeignet sind. Der Straf- und Zivilkläger hat sich sodann an zahlreiche Details erinnert und originelle Einzelheiten geschildert (der Beschuldigte habe mit dem Messer eine Bewegung von oben nach unten in seine Richtung gemacht;