handelte und der Straf- und Zivilkläger kurz nach dem Vorfall ein erstes Mal befragt wurde, zu einem Zeitpunkt also, in welchem er aufgrund des Vorgefallenen wohl noch sehr aufgewühlt war und den Vorfall noch nicht richtig einordnen konnte. Zur Schilderung des Straf- und Zivilklägers, wonach er - überraschend - angegriffen worden sei (nicht er sei der Angreifer gewesen), passt im Übrigen auch, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung «lediglich» ein Veloschloss, eine Schlüsselkette sowie ein Velo gegen den Beschuldigten einsetzte, d.h. Gegenstände, welche ihm zur Abwehr eines Angriffs eben gerade zur Verfügung standen, für einen geplanten Angriff aber grundsätzlich ungeeignet sind.