Dass der Straf- und Zivilkläger in der ersten polizeilichen Einvernahme hierzu noch ausführte, er denke, dass ihm der Beschuldigte diese Verletzung zugefügt habe, als ihm das Veloschloss aus der Hand geglitten sei, ändert nichts an der Schlüssigkeit seiner Aussage, zumal er damals bei der Polizei selber sagte und zu verstehen gab, dass er sich diesbezüglich nicht ganz sicher sei. Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht auch, dass es sich um ein schnelles, dynamisches Geschehen