bei dieser Gelegenheit habe der Beschuldigte ihn mit einer ausholenden Bewegung unterhalb der Achsel verletzt. Dies hat er bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und dann sowohl in der erstinstanzlichen als auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Dass der Straf- und Zivilkläger in der ersten polizeilichen Einvernahme hierzu noch ausführte, er denke, dass ihm der Beschuldigte diese Verletzung zugefügt habe, als ihm das Veloschloss aus der Hand geglitten sei, ändert nichts an der Schlüssigkeit seiner Aussage, zumal er damals bei der Polizei selber sagte und zu verstehen gab, dass er sich diesbezüglich nicht ganz sicher sei.