1757, S. 25 der Urteilsbegründung). Dies insbesondere deshalb, weil seine gleichbleibenden Aussagen zum relevanten Geschehensablauf (er sei mit dem Velo auf dem Weg zu einer Pizzeria gewesen, neben dem Schulhaus sei plötzlich eine Person hinter einem Betonblock hervorgekommen, der Beschuldigte habe ein Messer gezückt und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, er habe sich mit einem Veloschloss, einer Schlüsselkette und dem Velo gewehrt, der Beschuldigte habe im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Messer Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt und ihn damit - insb. unterhalb der linken Achsel - verletzt, später seien sie am Boden