Entgegen der Vorinstanz lässt sich jedoch nicht nachweisen, dass der Beschuldigte tatzeitnah - zusätzlich - Kokain konsumiert hätte, da kein chromatographisches Bestätigungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. dazu Forensischtoxikologischer Abschlussbericht des IRM vom 5. Juli 2017, pag. 438). Mit der Vorinstanz ist die Kammer der Überzeugung, dass zumindest hinsichtlich des hier fraglichen Kerngeschehens resp. des groben Ablaufs des Vorfalls vom 16. Mai 2017 (insb. des Messereinsatzes) im Wesentlichen auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers abzustellen ist (vgl. pag. 1757, S. 25 der Urteilsbegründung).