Wie die Verletzungen konkret entstanden sind, lässt sich allein durch die objektiven Beweismittel hingegen (noch) nicht abschliessend beurteilen. Am Rande sei hier sodann erwähnt, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Straf- und Zivilkläger anlässlich der Auseinandersetzung unter dem Einfluss von Cannabinoiden standen. Entgegen der Vorinstanz lässt sich jedoch nicht nachweisen, dass der Beschuldigte tatzeitnah - zusätzlich - Kokain konsumiert hätte, da kein chromatographisches Bestätigungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. dazu Forensischtoxikologischer Abschlussbericht des IRM vom 5. Juli 2017, pag.